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Article from April 02, 2011

Prüfungsrechtsurteile des Monates

Prüfungen nach Antwort-Wahl-Verfahren

Schriftliche Prüfungen dürfen nur dann in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) durchgeführt werden, wenn die Prüfungsordnung abstrakt-generelle Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfern bei der Aufgabenstellung sowie über die Bestehensvoraussetzungen enthält, die der Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens Rechnung tragen. OVG Bautzen, Beschluß vom 10. 10. 2002 - 4 BS 328/02 Die zweite Wiederholungsprüfung vom 7. 8. 2001 leidet an einem erheblichen Verfahrensfehler, weil diese schriftliche Prüfung in nennenswertem Umfang in der besonderen Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) durchgeführt worden ist. Von den vier Prüfungsteilen mit gleichem Gewicht bestanden der Prüfungsteil „Organisation“ vollständig, die Prüfungsteile „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ und „Jahresabschluss“ jeweils zur Hälfte aus Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren. Dieser Einsatz des Antwort-Wahl-Verfahrens erweist sich als rechtswidrig, weil die Prüfungsordnung vom 28. 9. 1994, auf deren Grundlage die Diplomvorprüfung des Ast. gem. § 31 I 2 und 3 der neuen, am 01.10.2000 in Kraft getretenen Prüfungsordnung noch durchzuführen ist, keine Regelungen enthält, die auf die besondere Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens zugeschnitten sind. Insbesondere fehlen Regelungen über die Tätigkeit der Prüfer in solchen Prüfungen sowie über die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe für diese besondere Prüfungsart. Ohne solche abstrakt-generellen Vorgaben durch das Satzungsrecht der Ag. ist es nicht möglich, das Antwort-Wahl-Verfahren in schriftlichen Prüfungen einzusetzen. Stellt die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens an die Prüfertätigkeit sowie an die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe spezifische Anforderungen, so muss nach den oben gemachten Ausführungen zu Art. 12 I GG das Satzungsrecht der Hochschule bei berufsbezogenen Hochschulprüfungen hierzu besondere, auf das Antwort-Wahl-Verfahren zugeschnittene abstrakt-generelle Regelungen enthalten. Ohne solche Regelungen darf das Antwort-Wahl-Verfahren nicht angewandt werden, weil es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt. Es genügt nicht, dass der jeweilige Prüfungsausschuss oder die eingesetzten Prüfer solche Regelungen autonom treffen.Mike Niederstraßer

Posted in Department for academics and studying, Home page on Apr 02, 2011