Für Euch gibt es im BAföG keine
direkte Förderung, d.h. es gibt keine
erhöhten BAföG-Sätze. Der
Mehrbedarf für das Kind muß über
Leistungen des Sozialamts gedeckt
werden, da Kinder einen eigenen
Anspruch auf Sozialhilfe haben (siehe
Sozialhilfe-Artikel). Der Freibetrag bei
der Anrechnung des eigenen
Einkommens im BAföG erhöht sich
(siehe BAföG-Artikel).
Schwangerschaft und Kindererziehung
gelten als Grund, über die
Förderungshöchstdauer hinaus
gefördert zu werden. Ihr bekommt
dann die Förderung als Zuschuß.
- Die Verzögerung durch
Schwangerschaft kann mit bis zu
einem Semester berücksichtigt
werden.
- Pflege und Erziehung von Kindern bis
zu 3 Jahren kann wiederum zu einer
Verlängerung von bis zu einem
Semester führen.
- Pflege und Erziehung von Kindern im
vierten und fünften Lebensjahr kann zu
einer Verlängerung von einem
Semester pro Betreuungsjahr führen.
Bei der Pflege eines erkrankten Kindes
wird die Verlängerungs
zeit durch ein verzinstes Bankdarlehen gefördert.
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Weitere finanzielle Hilfen:
- Erziehungsgeld: vom 1. - 24. Monat des Kindes.
Das Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein
Lebensjahr zu beantragen. Rückwirkend wird
Erziehungsgeld höchstens für 6 Monate vor der
Antragstellung bewilligt. Höhe des
Erziehungsgeldes: 1. - 6. Monat 600,-DM
monatlich, ab dem 7. Monat einkommensabhängig
(BAföG oder Stipendien werden nicht
angerechnet). Antrag an: Amt für Familie und
Soziales -Familienkasse- Brückenstr. 10,
4570
- Mutterschaftsgeld: Gibt es von der 6.Woche vor
bis zur 8.Woche nach der Geburt. Für Frauen, die
(eigenständig) Mitglied einer Krankenkasse sind,
beträgt das Mutterschaftsgeld das
durchschnittliche Netto-Arbeitsgehalt, jedoch
höchstens 25,-DM pro Tag. Frauen, die nicht
selbstversichert sind (familien- oder privat
versichert) bekommen 400,-DM. Hierfür ist das
Bundesversicherungsamt (Reichpietschufer
74-76,10785 Berlin) zuständig. Das
Mutterschaftsgeld wird auf das
Erziehungsgeld angerechnet.
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