In der Art ihrer Hilfe werden die
Sozialleistungen nach BSHG unterteilt
in die Hilfe zum Lebensunterhalt
(HLU) und die Hilfe in besonderen
Lebenslagen (HBL).
Die HLU soll dem Empfänger ein
,,Leben in Würde" ermöglichen, wobei
die Definition Luxusgüter ausschließt.
Notwendiger Lebensunterhalt umfaßt
die elementarsten Notwendigkeiten
wie Ernährung, Unterkunft, Kleidung
etc.
In Sachsen beträgt die HLU 522 DM
für Empfänger über 18 Jahre. Der
Anteil am Regelsatz hängt von Euren
familiären Verhältnissen ab.
Studenten gelten als Auszubildende
und sind per Gesetz im Regelfall von
der Sozialhilfe ausgeschlossen, egal
über wieviel Einkommen sie verfügen.
Natürlich gibt es Ausnahmen. In
besonderen Fällen (z.B. bei
Behinderung, Schwangerschaft,
Alleinerziehung oder Krankheit) kann
HLU gewährt werden.
Schwangere haben während des
Studiums Anspruch auf Leistungen,
wie den generellen
Mehrbedarfszuschlag für Schwangere
(20% des Regelsatzes) ab der 12.
Schwangerschaftswoche und
einmalige Beihilfen, wie z.B.
Kleidergeld für Umstandskleidung oder
Geld für Baby-Erstausstattung und
Waschmaschine (ab dem 2. Kind).
Alleinerziehende mit einem Kind unter
7 Jahren oder 2 bzw. 3 Kindern unter
16 Jahren, die für Unterhalt und
Erziehung allein aufkommen müssen,
haben Anspruch auf einen Mehrbedarf
in Höhe von 40% des Regelsatzes (ab 4
Kindern unter 16 Jahren 60%).
Behinderte erhalten zuzüglich zum
BAföG den Regelsatz, wenn ihr
erhöhter Regelbedarf einen ,,nicht
ausbildungsbedingten Bedarf" darstellt.
Behinderte Studenten mit Anspruch
auf Eingliederungshilfe können einen
Zuschlag von 40% des Regelsatzes
erhalten. Individuelle Bedürfnisse
werden bei der Festsetzung der
Leistung berücksichtigt.
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Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einmalige
Leistungen (Umzug, Wohnungseinrichtung,
Telefon, Renovierung, Bekleidung etc.) zu
beantragen.
Bei Ansprüchen, die aus einer Krankheit
resultieren, gibt es die Möglichkeit auf
Zahlungen aus der Sozialhilfe. Z.B. bei
Diabetikern, die einen Mehrbedarf aufgrund
kostenaufwendigerer Ernährung gewährt
bekommen können.
Anspruch auf HLU haben auch Studenten,
die sich vom Studium beurlauben lassen.
HLU als zinsloses Darlehen kann gewährt
werden für die Dauer der Überbrückung bis
zur Zahlung von BAföG sowie für die
Eventualität des Wegfalls der
Förderungsfähigkeit (z.B. im
Examenszeitraum).
Die HBL greift in "Extremsituationen" (z.B.
Geburt, Schwangerschaft, Heirat, Einzug,
Pflegefälle, Gefahr des Wohnungsverlustes,
Behinderung etc.), die den Einsatz
öffentlicher Mittel rechtfertigen (als Beihilfe
oder Darlehen).
Alleinerziehende können bspw. HBL, HLU
als einmalige Leistung, laufende HLU
während des Urlaubssemestes und in
Härtefällen HLU für das Kind und den
Partner beanspruchen.
Studierende, deren Einkommen unter
dem1/2-fachen des Sozialhilfe-Regelsatzes
(+Kaltmiete) liegt, können beim Sozialamt
einen Erlaß der Rundfunk- und
Fernsehgebühren beantragen. Ist man
befreit, kann zusätzlich ein Antrag auf
Senkung der Telefon-Grundgebühren
gestellt werden.
Zum Schluß noch der "Tip", daß Ihr nach
dem Studienende auch Anspruch auf
Sozialhilfe habt (bei Arbeitslosigkeit).
Nähere Infos beim Amt Eures Vertrauens.
Sozialamt Chemnitz, Goethestr. 5,
09119 Chemnitz 4885038
Mehr Infos unter: http://www.chemnitz.de/frames/fr_fam.htm
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